Baumschutz in Wien
Baumschutz in Wien:
· (1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten.
Erhaltungspflicht nach § 2. Wiener Baumschutzgesetz
· (2) Im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten.
Allgemeine Informationen
Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 40 Zentimeter – gemessen in 1 Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung – sind durch das Wiener Baumschutzgesetz geschützt. Sie dürfen sie nur mit einer Bewilligung fällen.
Ausgenommen sind:
- Obstbäume
- Bäume in Kleingartenanlagen im Sinn des Wiener Kleingartengesetzes 1996
- Bäume auf Waldgebiet
Für gefällte Bäume müssen Sie im Regelfall Ersatzbäume pflanzen.
Für den Antrag brauchen Sie:
- Nachweis der Nutzungsberechtigung, zum Beispiel Baubewilligung, Bestandvertrag, Pachtvertrag, Mietvertrag, Nutzungsvertrag
- Plan oder Skizze mit den Standorten der zu fällenden Bäume, der Ersatzbäume und des sonstigen Baumbestandes
- Wenn Sie den Ersatzbaum auf einem fremden Grundstück pflanzen wollen: Zustimmungserklärung der Eigentümer*innen dieses Grundstücks
Voraussetzungen für die Bewilligung zur Fällung
Die Bewilligung zur Fällung von Bäumen können folgende Personen beantragen:
- Grundeigentümer*innen
- Pächter*innen (Bestandnehmer*innen)
- Sonstige Nutzungsberechtigte
Bewilligungsgründe können sein:
- Erreichen der Altersgrenze des Baumes
- Pflegemaßnahmen zur Erhaltung des übrigen wertvolleren Baumbestandes
- Gefährdung von baulichen Anlagen oder der körperlichen Sicherheit von Personen
- Bauvorhaben
- Bundesgebühren:
- 14,30 Euro für den Antrag
- 3,90 Euro pro Bogen (A3) Beilage
- Kommissionsgebühren:
- 7,63 Euro je angefangene halbe Stunde (Begutachtung)
- Verwaltungsabgabe:
- Zwischen 4,72 Euro und 21,80 Euro je Baum
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen – Buchhaltungsabteilung 40.
Wenn Sie einen durch das Wiener Baumschutzgesetz geschützten Baum mit Bewilligung des Magistratischen Bezirksamts gefällt haben, müssen Sie im Regelfall einen Ersatzbaum pflanzen.
Diese mit Bescheid vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen müssen Sie melden und nachweisen.
Sie brauchen dazu:
- Rechnungen und/oder Fotos als Nachweis der Pflanzung
Voraussetzungen für die Ersatzpflanzungen
- Der Ersatzbaum muss einen Stammumfang zwischen 16 (früher 8) und 18 (früher15) Zentimeter in 1 Meter Höhe vom Beginn der Wurzelverzweigung gemessen haben – das ist mittlere Baumschulenqualität.
- Verantwortlich für die Ersatzpflanzung ist im Regelfall die Person, die die Bewilligung zur Entfernung des Baumes erhalten hat.
- Der genaue Standort und das Ausmaß der Ersatzpflanzung stehen im Bewilligungsbescheid. Der Standort ist in einem Plan oder in einer Skizze dargestellt, der dem Bescheid angeschlossen ist.
Zusätzliche Informationen
Für jeden Ersatzbaum, den Sie nicht pflanzen können, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe von 5.000,- (früher 1.090,-) Euro zahlen.
Rechte der Nachbarn bezüglich Überhang und Laub
(1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen.
(2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
Das bedeutet, nach der Grundregel des § 422 ABGB, muss der Eigentümer eines Grundstücks den vom Nachbargrundstück herüberwachsenden Überhang entweder hinnehmen oder selbst entfernen. Einen Beseitigungsanspruch hat man, laut OGH-Urteil vom 13.09.2021, nur, wenn vom Überhang eine Gefahr ausgeht.
Das Laub zusammen zu rechen und dem Nachbarn über dem Zaun zu werfen, ist nicht erlaubt! In diesem Fall kann man auf Unterlassung klagen (Jurist Walter Rosifka / Arbeiterkammer Wien). Diese „Immission“ der Natur ist hinzunehmen, also, dass etwa ein Hauseigentümer wegen des Laubs vom Nachbarbaum seine Dachrinne einmal jährlich reinigen muss oder dass man fremdes Laub oder Rosenblüten und Ähnliches zur jeweiligen Jahreszeit mehrmals zusammenrecht und kompostiert, gilt als keine wesentliche Beeinträchtigung und ist daher zu dulden.
Daraus resultiert auch die Frage des Abfalles der Äste, also das Laub: Es besteht kein Rechtsanspruch, dass der Nachbar das Laub entsorgt, auch wenn es eigentlich von ihm stammt!
(Alle Angaben ohne Gewähr!)